LICHT UND

SCHATTENSPIELE.

1.    Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung und gelten als Ergänzung zu den Bedingungen der SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und der SIA-Norm 342 «Sonnen- und Wetterschutzanlagen». Anders lautende Bedingungen sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten. 


2.    Preise und Verbindlichkeit

Die Offerten sind während 90 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich. Nach dieser Frist können die Offerten zurückgezogen oder abgeändert werden. 


3.    Farbwahl

Die Farbwahl richtet sich bei den Aluminiumprodukten nach der gültigen Farbkarte, bei den Textilprodukten nach der gültigen Kollektion der Biscontin Arrimo AG. Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis. 

Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung von Farben und Textilkollektion nicht gewährleistet. Geringfügige Abweichungen in den Farbnuancen und im Glanzgrad, die Liefermöglichkeiten sowie Änderungen der Kollektionen bleiben vorbehalten. Leichte Farbabweichungen zu früheren Lieferungen sind nicht zu vermeiden und müssen toleriert werden. 


4.    Lieferfrist

Die Lieferfrist ist unverbindlich. Verspätete Lieferungen ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Wenn Lieferfristen infolge unvollständiger Angaben seitens des Bestellers oder infolge unvorhergesehener Hindernisse (Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, höhere Gewalt) nicht eingehalten werden können, berechtigt dies nicht zur 

Aufhebung des Vertrags oder zur Geltendmachung von Schadenersatz. 


5.    Montage

Das Entfernen von Vorhängen und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt. Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind. 

Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen: 

  • die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse des Biscontin Arrimo AG 
  • die Spitzarbeiten und Durchbrüche im Mauerwerk, Beton, Kunststein und in Metallkonstruktionen 
  • das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung bei Aluminiumfassaden mit Gewindenieten inkl. deren Lieferung 
  • die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen 
  • die elektrischen Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästen, Steckdosen usw. 
  • die den Suva-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze 
  • eine den Suva- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehen bleibende Gerüstung 
  • der Mehraufwand für Montagearbeiten in bewohnten Räumen (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie) 
  • der Mehraufwand infolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte 
  • die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion 
  • die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wiedermontierten Anlageteilen 
  • die Mehrkosten wegen unverschuldeter Arbeitsunterbrüche 
  • die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten 
  • die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume 
  • das Abdecken und Schützen von Böden 

Müssen hiervor beschriebene Arbeiten durch Personal der Biscontin Arrimo AG ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regiestundenansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet. 

Die elektrischen Anschlüsse und elektischen Geräte müssen von einem lizenzierten Elektriker ausgeführt, resp. angeschlossen werden. 


6.    Verrechnung

Die Verrechnung erfolgt etappenweise entsprechend dem effektiven Lieferungsumfang. 

Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt.


Unsere mindest Verrechnung pro Auftrag beträgt CHF 120.00


7.    Zahlungsbedingungen

Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Offerte bzw. Auftragsbestätigung werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto. 

Bei Aufträgen ab netto CHF 10'000.- werden 1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Montagebeginn bzw. vereinbarter Lieferbereitschaft als Vorauszahlung, zahlbar innert 14 Tagen, in Rechnung gestellt. Der Restbetrag 30 Tage nach Rechnungsdatum. 

Für verspätete Zahlungen wird das laufende Kontokorrent als Verzugszins belastet. Für alle durch verspätete Zahlungen entstandenen Spesen haftet der Käufer. Die Zahlung verfallender Beträge darf aus keinem Grund verweigert werden. Hält der Käufer die festgelegten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche Guthaben der Biscontin Arrimo AG ihm gegenüber, gleichgültig welches die vereinbarten Zahlungstermine sind, zur Zahlung fällig und können von der Biscontin Arrimo AG sofort eingefordert werden. Gelangt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, steht der Biscontin Arrimo AG ausserdem und ohne den Käufer besonders zu mahnen, das Recht zu, vom Liefervertrag zurückzutreten. Der Käufer haftet dabei für sämtliche bereits entstandenen Kosten. Die Biscontin Arrimo AG ist ferner berechtigt, alle dem Käufer bereits bestätigten, aber noch nicht ausgeführten oder in Ausführung befindlichen Aufträge fristlos zu annullieren. 


8.    Garantie

Für die von der Biscontin Arrimo AG ausgeführten Arbeiten gilt eine Garantie von 2 Jahren. Die Garantie läuft ab Datum der Rechnungsstellung. 

Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen gewährleistet sein, wobei allfällige Gerüstungen nach SUVA und baupolizeilichen Vorschriften bauseits zu erstellen sind. 

Mängel, die auf fehlerhaftes Material, die Fabrikation oder die Montage zurückzuführen sind, werden während der Garantiezeit kostenlos behoben. Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material. Für versteckte Materialmängel haftet die Biscontin Arrimo AG nach OR. 

Nicht unter die Garantiepflicht fallen: 

  • Das Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile. 
  • Schäden, die infolge unrichtiger und unsorgfältiger Bedienung auftreten. 
  • Schäden durch Sturm oder Hagelschlag, Ausbleichung bei Spezialfarben, sowie Reinigungsschäden (vgl. diesbezüglich VSR-Merkblatt). 
  • Wir vergüten keine Reparaturarbeiten, die ohne unsere Genehmigung durch den Besteller oder durch Drittpersonen während der Garantiezeit ausgeführt werden. 
  • Garantierückbehalte sind als Sicherheit für die Garantiepflicht nicht gestattet. An deren Stelle tritt eine Bank- oder Versicherungsgarantie, sofern der Bauherr dies verlangt und die Auftragssumme CHF 10'000.- übersteigt. 


9.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Beteiligten ist Luzern. 


Die folgenden VSR-Merkblätter sind zu beachten:

UNSERE AGB’s.

BISCONTIN ARRIMO AG

Ronmatte 8a   6033 Buchrain

041 440 36 36